Satzung IKRE

Die Satzung des „IKRE“ e.V.

  • §1 Das Bürgerforum „IKRE“ e.V. mit dem Sitz in 80995 München, Lerchenstr. 14, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • §2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • §3 Der Zweck des Vereins ist: Die Förderung der islamischen Religion, der Bildung und Erziehung, die Förderung von kulturellen Aufgaben, sowie Volksverständigung und Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Zwecke des Vereins werden folgendermaßen verwirklicht:
    • Die Förderung der islamischen Religion durch die Ermöglichung der Ausübung der religiösen Pflichten in Form von gemeinsamen Gebeten, Vorträge für Muslime über die Religion und Integrationsmöglichkeiten und die deutsche Gesellschaft und diesbezügliche Diskussionen und Seminare, sowie der Vermittlung der Werte des Islams an Muslime und Nichtmuslime zur besseren Verständigung zwischen den Religionen und des gemeinsamen, interreligiösen Engagements in der Gesellschaft.
    • Die Volksbildung und Volksverständigung wird verwirklicht insbesondere durch Integrationshilfen der hiesigen Muslime in die deutsch Gesellschaft durch ein Angebot von Vorträgen und Kursen, insbesondere Sprach-und Computerkurse für Frauen durch geschultes Personal zur besseren Eingliederung in die deutsche Gesellschaft.
    • Die Erziehung wird verwirklicht durch das Anbieten von Nachhilfeunterricht für schulpflichtige Kinder und das Anbieten von Sprach-und Computerkursen, insbesondere für Frauen und Kinder.
    • Die Förderung der Kultur wird verwirklicht durch die Organisation von diversen Veranstaltungen, z.B. Theaterstücke, Konzerte, Filmvorführungen und Ausstellungen anlässlich der islamischen Feiertage oder multikultureller Feste.
    • Die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege wird verwirklicht durch Vorträge über Ernährung und medizinische Vorsorge.
  • §4 Die Mitgliedschaft
    • Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer:
    1. Eine Erklärung über seine Rechte und Pflichten unterzeichnet, die sich aus der vorstehenden Satzung ergeben
    2. Das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
    3. Weder im In- noch im Ausland vorbestraft ist und gegen den zum Zeitpunkt des Beitritts kein Ermittlungsverfahren anhängig ist.
    4. Sich verpflichtet, mindestens 20 Euro monatlich als Mitgliedsbeitrag zu leisten.
    5. Von mindestens drei anderen Mitgliedern für die Aufnahme in den Verein vorgeschlagen wurde.
    6. Nach Ansicht des Vorstandes für die Aufnahme in den Verein geeignet ist.
    7. Der Mitgliedschaft einer Person kann seitens des Vorstandes zugestimmt werden, falls diese Person bereit ist, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen. Die Mitgliederhaben das aktive und passive Wahlrecht. Der Aufnahmeantrag soll schriftlich erfolgen, worauf der Vorstand über den Aufnahmeantrag entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied automatisch die Vereinssatzung an. Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Ausschluss erfolgt durch die Entscheidung des Vorstandes, die durch eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, und zwar aufgrund:

a) Eines Benehmens und Handelns, das mit der Vereinssatzung oder den deutschen Gesetzen nicht vereinbar ist,

b) Einer zweimonatigen Verspätung bei der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge, die trotz einer schriftlichen Mahnung innerhalb von zwei Wochen nicht erfolgt ist.

c) Eines Benehmens, das geeignet ist, den Vereinsfrieden nachhaltig zu stören.

8. Das Mitglied hat ein Recht auf:

a) Die Benutzung der Vereinsräume.

b) Die Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins.

c) Das aktive und passive Wahlrecht.

  • §5 Der Mitgliedsbeitrag
    • Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20 Euro und kann mit einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes geändert werden.
  • §6 Die Organe des Vereins
    • Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Das Ehrengericht

  • §7 Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern, die ihre Mitgliedschaftsbeiträge regelmäßig leisten. Sie wird einmal jährlich einberufen, bei Bedarf jedoch kann sie auch öfter zusammentreten. Sie wird durch den Vorstand einberufen, und zwar schriftlich, 14 Tage im Voraus und zusammen mit der Tagesordnung. Sie ist berechtigt Entscheidungen zu treffen, falls mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird sie innerhalb von 14 Tagen nochmals schriftlich einberufen, wobei sie dann auch entscheidungsfähig ist, selbst wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Diese Tatsache muss in der zweiten Einladung zu Mitgliederversammlung schriftlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder eine andere, durch den Vorstand ermächtigte Person geführt. Der Schriftführer des Vereins oder eine andere durch den Vorstand ermächtige Person führt das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ihrerseits den Leiter und den Protokollführerbestimmen.
    2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
      • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Siediskutiert über die Themen, die an der Tagesordnung sind und trifft Entscheidungen. Sie hat das Recht, mit einer Zweidrittelmehrheit die Tagesordnung zu ändern. Sie wählt den Vorstand und das Ehrengericht. Sie prüft die Arbeit des Vorstandes darauf, ob sie im Einklang mit der Satzung, den Gesetzen, sowie mit den Entscheidungen der Mitgliederversammlung steht. Sie diskutiert und prüft die Jahresberichte des Vorstandes und des Ehrengerichtes. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden durch Zuruf. Auf Antrag von mindestens zehn Vereinsmitgliedern kann auch geheim und schriftlich abgestimmt werden. Nur die Mitgliederversammlung kann die Satzung ändern und zwar mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmten.
  • §8 Der Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Er besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellverstreter, Schriftführer, Schatzmeister und einem einfachen Mitglied.
    2. Die Kandidaten für den Vorstand können alle Mitglieder des Vereins sein. Die Vorstandsmitgliederwerden durch die Anwesenden in der Mitgliederversammlung gewählt, die wahlberechtigt sind. Der Vorsitzende wird direkt für das Amt des Vorsitzenden gewählt. Die restlichen gewählten Mitglieder des Vorstands teilen unter sich die restlichen Ämter im Vorstand, also die des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatzmeisters und des einfachen Mitgliedes.
  • §9 Die Aufgaben des Vorstandes
    1. Der Verein wir gerichtlich und außergerichtlich je einzeln durch den Vorstandvorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schriftführer vertreten.
    2. Der Vorstand ist verpflichtet, nach den Wünschen des Vereins zu handeln, und zwar im Einklang mit der Satzung und dem Gesetz. Mit Rücksicht auf das Funktionieren des Vereins und des Vorstandes verhält er gewisse Freiheiten. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten des Vereins und ist verpflichtet, im Interesse des Vereins zu handeln.
    3. Der Vorsitzende des Vereinskümmert sich um die Umsetzung und den ordentlichen Verlauf der Vereinstätigkeiten. Des Weiteren beaufsichtigt er die Arbeit der anderen Vorstandsmitglieder und prüft, ob sie ihren Aufgaben nachkommen.
    4. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei seiner Arbeit.
    5. Der Schriftführer führt die Korrespondenz des Vereins.
    6. Der Schatzmeister kümmert sich um die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
    7. Der Vorstand beschäftigt sich mit den finanziellen Angelegenheiten des Vereins, allem voran mit den Einnahmen und Ausgaben. Er muss dafür sorgen, dass jede Ausgabe bzw. Einnahme mit der Ausstellung einer Quittung erfolgt. Des Weiteren soll er die Finanzbücher des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen führen. Die Bargeldeinnahmen in der Kasse, die 500 Euro überschreiten, sollen auf dem Vereinskonto deponiert werden. Der Vorstand ist ermächtigt, über die Vereinskonten zu verfügen.
    8. Nach dem Ablauf der Amtszeit des Vorstandes führt er die Vereinsangelegenheiten bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter. Eine Wiederwahl der alten Vorstandsmitglieder ist erlaubt. Die Vorstandsmitglieder können auf eigenen Wunsch oder auf das Verlangen der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand entlassen werden. Die vakante Stelle wird gleich danach durch die Mitgliederversammlung neu besetzt.
    9. Die Sitzungen des Vorstandes werden je nach Bedarf abgehalten. Diese Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Sitzung des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Sitzung kann nur dann abgehalten werden, wenn Zweidrittel der Vorstandsmitgliederanwesend sind. Die Entscheidungen des Vorsitzenden bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwenden Vorstandsmitglieder.
    10. Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen, des u.a. unbedingt den Finanzbericht enthalten muss.
    11. Der Vorstand hat das Recht, im Rahmen der Anmeldung beim Amtsgericht die notwendigen Änderungen in der Satzung vorzunehmen.
    12. Der Erwerb von Räumen, Gebäuden und Grundstücken, sowie die Aufnahme von Darlehen und Krediten, die 1000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung
  • §10 Die Hilfsorgane des Vorstandes
    • Der Vorstand behält sich das Recht vor, je nach Bedarf Hilfsorgane zu bilden, die ihm in seiner Arbeit helfen. Jedoch trögt nur der Vorstand die Verantwortung für die Arbeit der Hilfsorgane, die mit der Satzung übereinstimmen.
  • §11 Das Ehrengericht
    1. Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern, die seitens der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
    2. Es vermittelt bei Konfliktsituationen innerhalb des Vereins.
    3. Es kontrolliert das Finanzwesen des Vereins.
    4. Einmal jährlich legt es seinen Jahresbericht der Mitgliederversammlung vor. Es hat keine bindende, sondern eine beratende und kontrollierende Funktion.
    5. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  • §12 Die Einnahmen des Vereins sind:
    1. Die Spenden von privaten Personen und Institutionen
    2. Die anderen gesetzlichen Quellen
    3. Die Mitgliedsbeiträge
    4. Die Einnahmen der Teestube
    5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremdsind oder doch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • §13 Das Registrieren der Spenden und der Mitgliedsbeiträge
    • Die Entgegennahme der Spenden und der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Erstellung einer Bestätigung oder durch die Kontoauszüge, die der Einzahler aufzubewahren hat. Diese Bestätigungen müssen nummeriert und kontinuierlich herausgegeben werden, wobei die Bestätigung in Form eines Originalsund zwei Kopien erfolgen muss.
  • §14 Die Auflösung
    • Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Er bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder. Die nicht anwesenden Mitglieder müssen in schriftlicher Form ihre Zustimmung zu Auflösung äußern.
    • Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in §3 dieser Satzung genannten Zwecke. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
  • §15 Das Protokoll
    • Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes werden protokollarisch geführt und sind von dem Sitzungsleiter und dem Protokolleiter zu unterschreiben. Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsicht in die Protokollakte. Diese Protokollakte sowie die Korrespondenzschriften werden seitens des Schriftführers des Vereins aufbewahrt. Die Finanzakten führt der Kassenwart, der sie auch aufzubewahren hat.